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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 32/07 (BFH) |
§§: | ErbStG § 13 a Abs. 1 Satz 1, ErbStG § 13 a Abs. 2, ErbStG § 13 a Abs. 4 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 |
Schlagwörter | Kommandit, Erbschaftsteuer, Freibetrag, Nießbrauch, Stimmrecht, Entnahme, Schenkungsteuer |
Rechtsfrage: | 1. Entwickelt und trägt ein Beschenkter Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko, mit der Folge, dass privilegiertes Betriebsvermögen übertragen und ein Betriebsvermögensfreibetrag gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 ErbStG sowie ein verminderter Wertansatz gemäß § 13 a Abs. 2 ErbStG gewährt werden kann, wenn sich der Schenker bei Übertragung eines Kommanditanteils (GmbH & Co. KG) und eines entsprechenden Anteils am variablen Kapitalkonto ein Nießbrauchsrecht sowie ein unbegrenztes Entnahmerecht (Entstehung bzw. Erhöhung negativen Kapitals möglich) vorbehält, das Stimmrecht des Beschenkten weitgehend eingeschränkt und dem Schenker vorsorglich Stimmrechtsvollmacht erteilt wird? - 2. Kann § 13 a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG dahingehend ausgelegt werden, dass für die Gewährung der erbschaftsteuerrechtlichen Betriebsvermögensprivilegien die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft grundsätzlich auch bei Schenkung eines Anteils an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft erfüllt sein müssen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 27.04.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 2162/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 02 21 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.12.2008 |
Erledigungs-Az: | II R 32/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 12 70 |