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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 50/11 (BFH) |
§§: | EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, EStG § 63 Abs. 1, VO (EWG) Nr. 1408/71 |
Schlagwörter | Kindergeld, Polen, Sozialversicherung |
Rechtsfrage: | Kindergeldanspruch polnischer Saisonarbeiter bei Gewährung polnischer Familienleistungen: Steht einem in Deutschland von Mai bis September 2005 als Saisonarbeiter beschäftigten, nicht der deutschen Sozialversicherung unterliegenden, auf seinen Antrag hin gemäß § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig veranlagten polnischen Staatsangehörigen für sein bei seiner Ehefrau in Polen lebendes Kind, für das die Ehefrau monatliche polnische Familienleistungen erhalten hat, nur das halbe Kindergeld (so die Familienkasse) oder Kindergeld in voller gesetzlicher Höhe (so der Kläger) oder aufgrund des Ausschlusstatbestands des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG überhaupt kein Kindergeld zu (so das FG)? Verstößt § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gegen Gemeinschaftsrecht? Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 13.07.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 1821/08 Kg |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 05 31 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.12.2013 |
Erledigungs-Az: | III R 50/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 18 92 |