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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII B 253/02
§§: EStG § 34 Abs. 1, EStG § 52 Abs. 47, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Verfassung, Tarif, Veräußerungsgewinn, Übergangsregelung
Rechtsfrage: Bestehen an der Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 (sog. Fünftelregelung) ernstliche Zweifel? Ist auch im Hinblick auf die ab 1.1.2001 geltende gesetzliche Neuregelung eine Übergangsregelung für die Jahre 1999 und 2000 nicht geboten?
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 16.09.2002
Vorinstanz/AZ: 5 V 1336/02
Vorinstanz/Fundstelle: DStRE 2002 S. 1441
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 35 21
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.02.2003
Erledigungs-Az: VIII B 253/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Beschwerde unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 22 19