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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 79/07 (BFH) |
§§: | EigZulG § 5, EigZulG § 7 |
Schlagwörter | Einkunftsgrenze, Folgeobjekt |
Rechtsfrage: | Einkunftsgrenze bei Folgeobjekt: Sind für die Ermittlung der Einkunftsgrenze nach § 5 EigZulG bei einem Folgeobjekt (§ 7 EigZulG), das der Steuerpflichtige in einem Kalenderjahr anschafft, in dem er das Erstobjekt noch zu eigenen Wohnzwecken nutzt, als maßgebende Jahre das Erstjahr des Förderzeitraums und das Vorjahr oder das Jahr der Anschaffung des Folgeobjekts und das Vorjahr maßgebend? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 08.05.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 4435/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 15 29 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.08.2008 |
Erledigungs-Az: | IX R 79/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 08 85 |