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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 23/08 |
§§: | EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb, GG Art. 3 Abs. 1, EStG § 18 |
Schlagwörter | Rentenbesteuerung, Leibrente, Ertragsanteil, Verfassung, Selbständige Arbeit, Verlust, Gewinnerzielungsabsicht, Liebhaberei, Kraftfahrzeug, Arbeitgeber, Überlassung |
Rechtsfrage: | 1. Besteuerung einer durch freiwillige Versicherungspflicht und Nachentrichtung von Beiträgen begründeten Altersrente nach Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz: Liegt eine verfassungswidrige Mehrfachbesteuerung mit einem Besteuerungsanteil von 50 % vor, weil die Rentenbeiträge ausschließlich aus versteuertem Einkommen entrichtet wurden? Ist diese Leibrente daher nur mit einem Ertragsanteil von 20 % zu versteuern? - 2. Nichtanerkennung von Verlusten aus selbständiger Tätigkeit wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht: Ist die Gestellung eines Pkw durch den ehemaligen Arbeitgeber als Honorar für eine Beratertätigkeit des Revisionsklägers für seinen ehemaligen Arbeitgeber anzusehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 20.05.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 43/08 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 30 36 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.08.2011 |
Erledigungs-Az: | VIII R 23/08 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 06 65 |