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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 32/11 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, EStG § 12 Nr. 1 Satz 2
Schlagwörter Betriebsausgabe, Arbeitszimmer, Aufteilung, Privatnutzung, 1 %-Regelung
Rechtsfrage: 1. Anteilige Berücksichtigung der Aufwendungen für einen als Wohn-/Arbeitszimmer (je 50 %) genutzten Raum als Betriebsausgaben: Ist nach Aufgabe des Aufteilungs- und Abzugsverbots durch den Großen Senat des BFH (Beschluss vom 21.9.2009 GrS 1/06, BStBl 2010 II S. 672 = SIS 10 00 37) auch im "Bereich Arbeitszimmer" eine Aufteilung in einen betrieblichen und einen privaten Anteil zulässig? Revisionszulassung wegen Abweichung vom Urteil des FGs Baden-Württemberg vom 2.2.2011 7 K 2005/08 = SIS 11 17 47. - 2. Berücksichtigung der privaten Nutzung eines betrieblichen VW-Transporters nach der 1 %-Regelung oder scheidet diese aus, weil das Fahrzeug für eine Privatnutzung ungeeignet ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 19.05.2011
Vorinstanz/AZ: 10 K 4126/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 25 61
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.02.2016
Erledigungs-Az: X R 32/11
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren X R 32/11 ruht gemäß Beschluss vom 28.3.2014 bis zur Entscheidung des Großen Senats des BFH in dem Verfahren GrS 1/14.-- Nach Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs durch Beschluss vom 27.7.2015 GrS 1/14 wird das Verfahren X R 32/11 fortgeführt.
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 12 24