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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 33/17 (BFH)
§§: EStG § 22 a Abs. 1, EStG § 22 a Abs. 5 Satz 3, EStG § 50 f, FGO § 33 Abs. 1, GG Art. 103 Abs. 3, GG Art. 20 Abs. 3
Schlagwörter Verspätungsgeld, Meldung, Elektronische Übermittlung, Fristversäumnis, Rentenversicherung, Finanzrechtsweg, Verfassungswidrigkeit, Verhältnismäßigkeit
Rechtsfrage: Ist bei Streitigkeiten über die Erhebung eines Verspätungsgeldes nach § 22 a Abs. 5 EStG der Finanzrechtsweg gemäß § 33 Abs. 1 FGO gegeben? - Liegt im Zusammenwirken von § 22 a Abs. 5 EStG (Verspätungsgeld) mit § 50 f EStG ein Verstoß gegen das Verbot der doppelten Sanktionierung? - Steht die Regelung des § 22 a Abs. 5 Satz 3 EStG, wonach von der Erhebung des Verspätungsgeldes abgesehen wird, wenn der Mitteilungspflichtige die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat, in Konflikt mit der Unschuldsvermutung? - Verstößt das Verspätungsgeld gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 20 Abs. 3 GG, weil ein grobes Missverhältnis zwischen der Höhe des Verspätungsgeldes und der durch die Verzögerung zu erwartenden Verwaltungskosten besteht, welches bei Indienstnahme Dritter umso deutlicher wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 22.06.2017
Vorinstanz/AZ: 5 K 5102/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 04 42
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.02.2019
Erledigungs-Az: X R 33/17 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 13 78