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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 38/09 (BFH) |
§§: | EStG § 17 Abs. 1, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 |
Schlagwörter | Aktie, Kapitalgesellschaft, Beteiligung, Veräußerung, Rückwirkungsverbot |
Rechtsfrage: | Wirtschaftliches Eigentum bei Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Bestimmung der Beteiligungsquote i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG: Ist bei der im März 2003 erfolgten Veräußerung von Aktien (0,139 % des AG-Stammkapitals) unter der aufschiebenden Bedingung der kartellrechtlichen Genehmigung der Firmenübernahme auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kauf- und Übertragungsvertrages vom März 2003 oder auf die erst im September 2003 - und damit nach Ablauf der am 18.8.2007 endenden Fünfjahresfrist des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG - erfolgte dingliche Übertragung der Aktien (ins Depot des Erwerbers) abzustellen? Verstößt die Auslegung des Begriffs der "Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre" in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des StSenkG 2000, wonach nicht von einem veranlagungs- und dispositionsbezogenen Begriffsverständnis auszugehen ist, gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 12.02.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 3263/07 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 29 02 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.07.2010 |
Erledigungs-Az: | IX R 38/09 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 39 67 |