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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 63/06 (BFH) |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 22 Nr. 3, EStG § 3 Nr. 2 |
Schlagwörter | Arbeitslohn, Sonstige Einkünfte, Fördermittel, Fortbildung, Europäischer Sozialfonds |
Rechtsfrage: | Stellen Fördermittel aus dem Programm zur Förderung von umweltgerechter Landwirtschaft, Erhaltung der Kulturlandschaft, Kulturschutz und Landschaftspflege (KULAP-Programm Teil D), die der Kläger als Angestellter einer Agrarproduktions- und Handelsgesellschaft für die Teilnahme an berufsbegleitenden Fortbildungsmaßnahmen während der Freistellungsphase anstelle des Arbeitslohns erhalten hat, steuerpflichtigen Arbeitslohn oder sonstige Einkünfte dar? Ist die Steuerfreiheit der Fördermittel aus dem Europäischen Sozialfonds nach § 3 Nr. 2 EStG wegen des gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitssatzes auch auf die aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für Landwirtschaft gezahlten Fördermittel übertragbar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Thüringer FG |
Vorinstanz/Datum: | 07.12.2005 |
Vorinstanz/AZ: | IV 589/02 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 1493 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 29 71 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.02.2008 |
Erledigungs-Az: | IX R 63/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 24 72 |