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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 39/18 (BFH) |
§§: | UmwStG § 11 Abs. 2, UmwStG § 15 Abs. 2 Satz 2, UmwStG § 15 Abs. 2 Satz 3, UmwStG § 15 Abs. 2 Satz 4, UmwStG § 15 Abs. 1 |
Schlagwörter | Umwandlungssteuerrecht, Buchwertfortführung, Abspaltung |
Rechtsfrage: | Umwandlungssteuerrecht: Buchwertfortführung bei Abspaltung: 1. Ist § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 eigenständig neben § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2006 anwendbar? - 2. Schafft der Steuerpflichtige durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung, scheidet dann eine Spaltung zu Buchwerten selbst dann aus, wenn die schädliche Veräußerung tatsächlich erst nach Ablauf der Fünfjahresfrist des § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2006 erfolgt oder die 20 %-Grenze des § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2006 nicht überschritten wird? Betrifft § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 insbesondere solche Fallkonstellationen, in denen bereits im Zeitpunkt der Spaltung durch vertragliche Vereinbarung zwischen den späteren Vertragsparteien sichergestellt worden ist, dass die geplante Veräußerung abgewickelt werden soll? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 18.09.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 77/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 20 40 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.08.2021 |
Erledigungs-Az: | I R 39/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 21 20 |