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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 43/03 |
§§: | EStG § 12 Nr. 1 Satz 2, GG Art. 6 Abs. 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 20, EStG § 21 |
Schlagwörter | Reisekosten, Werbungskosten, Aufteilungsverbot, Private Lebensführung, Verfassung |
Rechtsfrage: | Können Fahrtkosten zu einer dem Kläger als Miteigentümer gehörenden Wohnung, in der auch ein Elternteil lebt, als Werbungskosten bei den Kapital- und Vermietungseinkünften abgezogen werden, wenn sich in dieser Gegend das wesentliche Vermögen des Klägers befindet und auch von dieser Wohnung aus verwaltet wird (u.a. Verwaltung Mietshäuser, Dispositionen über Wertpapiere, Gesellschafterversammlungen der Familiengesellschaften)? Verfassungswidrige Anwendung des Aufteilungsverbots des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 24.09.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 3754/00 E; 10 K 4717/00 E; 10 K 5053/00 E |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.05.2005 |
Erledigungs-Az: | VIII R 43/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 48 16 |