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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 50/17 (BFH) | 
| §§: | KStG § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1, KStG § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 | 
| Schlagwörter | Verlustverrechnung, Schwimmbad, Dauerdefizitärer Betrieb | 
| Rechtsfrage: | Verlustnutzung im steuerlichen Querverbund: Können die Verluste, die durch das Schulschwimmen in einem von einer städtischen Eigengesellschaft betriebenen Schwimmbad verursacht werden, mit den Gewinnen der städtischen Eigengesellschaft aus dem Versorgungsbetrieb verrechnet werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Münster | 
| Vorinstanz/Datum: | 26.04.2017 | 
| Vorinstanz/AZ: | 9 K 3847/15 K, F | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 15 07 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 16.12.2020 | 
| Erledigungs-Az: | I R 50/17 | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision zum Teil begründet - insoweit Aufhebung des FG-Urteils und Abweisung der Klage - Revision zum Teil unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 08 44 |