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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-332/15 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG
Schlagwörter EG, EU, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Rechnung, Registrierung, Mehrwertsteueranmeldung, Italien
Rechtsfrage: 1. Steht die RL 2006/112/EG vom 28.11.2006 in ihrer Auslegung durch die in den Gründen dieses Beschlusses genannte Rechtsprechung des Gemeinschaftsrichters nationalen Rechtsnormen der Mitgliedstaaten entgegen, die - wie die oben wiedergegebenen und in Italien geltenden (Art. 19 D.P.R. Nr. 633/72) - auch in strafrechtlicher Hinsicht die Möglichkeit ausschließen, das Vorsteuerabzugsrecht auszuüben, wenn die Mehrwertsteueranmeldungen und insbesondere die Anmeldung für das zweite Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem das Abzugsrecht entstanden ist, nicht vorgelegt wurden? - 2. Steht die RL 2006/112/EG vom 28.11.2006 in ihrer Auslegung durch die in den Gründen dieses Beschlusses genannte Gemeinschaftsrechtsprechung nationalen Rechtsnormen der Mitgliedstaaten entgegen, die - wie die oben wiedergegebenen und in Italien geltenden (Art. 25 und 39 D.P.R. Nr. 633/72) - auch in strafrechtlicher Hinsicht die Möglichkeit ausschließen, für das Vorsteuerabzugsrecht erhaltene Rechnungen, die der Steuerpflichtige in keiner Weise registriert hat, zu berücksichtigen?
Vorinstanz: Tribunale di Treviso (Italien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2015 Nr. C 320 S. 16
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 28.07.2016
Erledigungs-Az: Rs C-332/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 17 43