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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 35/16 (BFH)
§§: EStG § 17 Abs. 2, EStG § 20 Abs. 2 a, AO § 39
Schlagwörter Veräußerungserlös, Veräußerung, Gewinnausschüttung, Dividende, Zurechnung
Rechtsfrage: Gehört zum Veräußerungserlös nach § 17 EStG auch eine im Folgejahr empfangene Gewinnausschüttung (Dividende), die auf eine im notariellen Veräußerungsvertrag von 2007 enthaltene Vereinbarung zurückzuführen ist, dass die Hälfte der bis einschließlich 31.12.2007 erzielten Gewinne (= in 2007 erwirtschaftete Gewinne und Gewinnvorträge) dem Veräußerer zustehen, soweit sie nicht bereits ausgeschüttet wurden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 21.09.2016
Vorinstanz/AZ: 14 K 3263/13
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2016 S. 1949
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 24 44
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.03.2018
Erledigungs-Az: IX R 35/16 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 10 57