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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-346/95 (EuGH) |
§§: | Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 1 |
Schlagwörter | Bemessungsgrundlage, Vermietung, möbliertes Zimmer |
Rechtsfrage: | Wie ist Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) auszulegen? Es geht um die einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage bei Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung, insbesondere bei Vermietung möblierter Zimmer mit einem Minimum an Dienstleistungen für eine Dauer von sechs Monaten und mehr. (Vorabentscheidungsersuchen) |
Vorinstanz: | FG München |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 12.02.1998 |
Erledigungs-Az: | Rs C-346/95 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 98 07 47 |