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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 6/12 (BFH) |
| §§: | EStG § 9 Abs. 6, EStG § 12 Nr. 5, EStG § 52, BeitrRLUmsG, GG |
| Schlagwörter | Werbungskosten, Berufsausbildung, Verfassungswidrigkeit |
| Rechtsfrage: | Sind Aufwendungen für eine nach einer Ausbildung zur Flugbegleiterin (erstmalige Berufsausbildung?), nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvierte Ausbildung zur Verkehrsflugzeugführerin als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar? Sind §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5, 52 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG verfassungswidrig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Köln |
| Vorinstanz/Datum: | 12.12.2011 |
| Vorinstanz/AZ: | 7 K 3147/08 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2012 S. 506 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 05 09 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 28.02.2013 |
| Erledigungs-Az: | VI R 6/12 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 16 48 |