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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 8/02
§§: EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 21, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 9
Schlagwörter Gewerblicher Grundstückshandel, Einkunftserzielungsabsicht, Vermietung und Verpachtung, Betriebsausgabe, Werbungskosten
Rechtsfrage: 1. Anerkennung eines gewerblichen Grundstückshandels bzw. der Einkunftserzielungsabsicht aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich eines Objekts, das nach Umbaumaßnahmen nur teilweise zu eigenbetrieblichen Zwecken und im Übrigen ungenutzt aber weiteren Nutzungsänderungen und Baumaßnahmen zugänglich gemacht und treuhänderisch übereignet worden ist? 2. Kriterien für die Annahme eines Großobjekts i.S. der BFH-Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel. 3. Anerkennung von Aufwendungen (Grunderwerbsteuer, Zinsen, Abwicklungskosten), die dem treuhänderischen Erwerber vom Treugeber und bisherigen Eigentümer erstattet worden sein sollen, als Betriebsausgaben und ggf. Werbungskosten (vgl. auch 1.)? 4. Saldierung der von FA bisher anerkannten Kosten für das Objekt, für das das FG Einkunftserzielungsabsicht verneinte, mit den vom FA und FG im Klageverfahren anerkannten Beträgen hinsichtlich des eigenbetrieblich genutzten Teils? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 13.12.2001
Vorinstanz/AZ: 15 K 6179/94
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 04 79
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.05.2003
Erledigungs-Az: XI R 8/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 41 79