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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 15/17 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 4 a, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 52 Abs. 11 Satz 2, EStG § 6 Abs. 3, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Personengesellschaft, Einlage, Überentnahme, Sonderbetriebsvermögen, Anfangsbestand, Übergangsregelung, Gleichheitsgrundsatz, Schuldzinsen, nichtabziehbare Betriebsausgaben
Rechtsfrage: Revision der Klägerin: In welcher Reihenfolge sind Einlagen, Entnahmen und Verluste bei der Berechnung der Hinzurechnungsbeträge nach § 4 Abs. 4 a EStG zu verrechnen? Liegt in der Nichtberücksichtigung von Unterentnahmen aus vor dem 1.1.1999 endenden Wirtschaftsjahren eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung? Hat im Falle einer unentgeltlichen Anteilsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG der Neugesellschafter den Bestand des Altgesellschafters an Über- und Unterentnahmen und verbleibenden Verlusten fortzuführen? - Revision des Finanzamts: Stellt eine kreditfinanzierte Einlage eines Kommanditisten keine Einlage im Sinne von § 4 Abs. 4 a EStG dar? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger und Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 17.08.2016
Vorinstanz/AZ: 7 K 1668/13 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 25 60
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 06.12.2018
Erledigungs-Az: IV R 15/17 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 05 45