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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 92/10 (BFH)
§§: KStG § 8 b Abs. 3, GewStG § 8 Nr. 5, InvStG § 2 Abs. 2, InvStG § 8 Abs. 2
Schlagwörter Verdeckte Einlage, Gewinn, Minderung, Gewerbesteuer, Hinzurechnung
Rechtsfrage: 1. Ist eine Gewinnminderung aufgrund eines negativen Aktiengewinns aus einer verdeckten Einlage von Anteilsscheinen einer Kapitalgesellschaft an einem sog. Spezial-Sondervermögen bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft nach § 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG i.V.m. § 8 Abs. 2 InvStG zu berücksichtigen? - 2. Sind Erträge aus Anteilsscheinen einer Kapitalgesellschaft an einem sog. Spezial-Sondervermögen nach § 8 Nr. 5 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen, soweit sie auf Gewinnanteile aus Beteiligungen des Spezial-Sondervermögens entfallen und damit nach § 8 b Abs. 1 KStG i.V.m. § 2 Abs. 2 InvStG bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft außer Ansatz bleiben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 09.09.2010
Vorinstanz/AZ: 6 K 165/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 37 88
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.12.2011
Erledigungs-Az: I R 92/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 01 05