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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 39/10 (BFH) |
§§: | UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10, UStG § 12 Abs. 1, PBefG § 49, PBefG § 47, Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a UAbs. 3 |
Schlagwörter | Steuersatz, Mietwagen, Taxiunternehmen, Wettbewerb, Rechtsschutz, ermäßigter Steuersatz, Umsatzsteuer |
Rechtsfrage: | Unterschiedliche Steuersätze bei Mietwagen- und Taxiunternehmen: Mit welchem Steuersatz sind bei Mietwagen- bzw. Taxiunternehmen die Umsätze aus den im Auftrag von Krankenkassen durchgeführten Krankenfahrten zu besteuern? Ist das Mietwagenunternehmen, dessen Umsätze aus den Krankenfahrten mit dem allgemeinen Steuersatz besteuert werden, rechtsschutzlos oder besteht die Möglichkeit einer Konkurrentenklage? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 21.09.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 2016/07 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 14 22 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 02.07.2014 |
Erledigungs-Az: | XI R 39/10 |
Erledigungs-Vermerk: | Vorlage an den EuGH durch BFH-Beschluss vom 10.7.2012 - XI R 39/10 - Das Verfahren XI R 39/10 ist durch Beschluss vom 10.7.2012 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-454/12 ausgesetzt. - Nach Entscheidung des EuGH durch Urteil vom 27.2.2014 Rs C-454/12 und C-455/12 wird das Verfahren XI R 39/10 fortgeführt. |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 28 01 |