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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 54/06
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 6, GG Art. 20
Schlagwörter Kindergeld, Grenzbetrag, Lebensversicherung, Berufsunfähigkeit, Härteregelung
Rechtsfrage: 1. Mindern Beiträge zur Kapitallebensversicherung im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG 2 BvR 167/02 die für den Grenzbetrag maßgebenden Einkünfte und Bezüge? - 2. Ist bei nur geringfügiger Überschreitung des Grenzbetrages die Einführung einer Härteregelung notwendig? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 15.12.2005
Vorinstanz/AZ: 11 K 401/00
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 46 75
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.05.2008
Erledigungs-Az: III R 54/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 37 98