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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-510/08 (EuGH) |
§§: | EG Art. 39, EG Art. 43, EG Art. 56, EG Art. 58, ErbStG § 16 Abs. 1, ErbStG § 16 Abs. 2 |
Schlagwörter | Schenkungsteuer, Grundstück, EG, EU, Wohnsitz, Kapitalverkehrsfreiheit, Freizügigkeit, Beschränkte Steuerpflicht, Unbeschränkte Steuerpflicht, Freibetrag, Gebietsfremder |
Rechtsfrage: | Sind die Art. 39 und 43 EG sowie die Art. 56 EG i.V.m. Art. 58 EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats über die Erhebung der Schenkungsteuer entgegenstehen, die bei dem Erwerb eines im Inland belegenen Grundstücks von einer gebietsfremden Person für den gebietsfremden Erwerber nur einen Freibetrag von 1100 Euro vorsieht, während bei der Zuwendung desselben Grundstücks ein Freibetrag von 205000 Euro gewährt würde, wenn der Schenker oder der Erwerber zur Zeit der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hätte? |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 14.11.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 2226/08 Erb |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 04 39 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 22.04.2010 |
Erledigungs-Az: | Rs C-510/08 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 09 40 |