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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 55/09 (BFH) | 
| §§: | EStG § 8 Abs. 2 Satz 3, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 8 Abs. 2 Satz 5, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, EStG § 8 Abs. 2 Satz 2 | 
| Schlagwörter | Zuschlag, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Tatsächliche Verhältnisse, Einzelbewertung, Auslegung, Berechnungsmethode | 
| Rechtsfrage: | Ist der Zuschlag gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG entsprechend der BFH-Rechtsprechung im Rahmen einer teleologischen Reduktion abhängig vom Umfang der tatsächlichen Nutzung durch Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG je Entfernungskilometer zu ermitteln oder kommt aufgrund der Anbindung an § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG und der unterschiedlichen Berechnungssysteme eine Einzelbewertung nicht in Betracht? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | Niedersächsisches FG | 
| Vorinstanz/Datum: | 11.05.2009 | 
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 355/08 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 22.09.2010 | 
| Erledigungs-Az: | VI R 55/09 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 40 55 | 
