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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 59/04 |
§§: | EStG § 74 Abs. 2, SGB X § 104 Abs. 1 Satz 4, SGB X § 104 Abs. 1 Satz 1, SGB X § 104 Abs. 1 Satz 2, SGB X § 104 Abs. 1 Satz 3, BSHG § 2 |
Schlagwörter | Abzweigung, Erstattung, Kindergeld, Sozialleistungsträger |
Rechtsfrage: | Hat der Sozialleistungsträger, der die Kosten der vollstationären Unterbringung eines volljährigen, behinderten Kindes trägt und sich die Rente des Kindes bis auf einen Selbstbehalt im Wege des Aufwandsersatzes auszahlen lässt, gegenüber der Familienkasse keinen Anspruch auf Erstattung des Kindergeldes nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB X, weil es sich bei den Leistungen des Sozialleistungsträgers und der Familienkasse nicht um gleichartige Leistungen aufgrund der Art der Ansprüche handelt? Sind die Familienkassen im Verhältnis zu anderen Leistungsträgern vorrangig oder gleichrangig? Besteht ggf. ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X nur dann, wenn der Sozialleistungsträger gegenüber dem Kindergeldberechtigten oder gegenüber dem Kind selbst tatsächlich einen das Kindergeld beinhaltenden Kostenfestsetzungsbescheid erlassen oder einen das Kindergeld beinhaltenden Aufwendungsersatz geltend gemacht hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Sonstige Person |
Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 13.05.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 900/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 33 86 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.12.2004 |
Erledigungs-Az: | VIII R 59/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 22 01 |