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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-149/06 (EuGH) |
§§: | VO (EWG) Nr. 3253/88 Art. 21 Abs. 3 Unterabs. 2, VO (EWG) Nr. 2082/93 |
Schlagwörter | EG, EU, Italien, Einkommensteuer, Beteiligung, Fonds |
Rechtsfrage: | 1. Ist Art 21 Abs. 3 Unterabs. 2 der VO (EWG) Nr. 3253/88 in der durch die VO (EWG) Nr. 2082/93 geänderten Fassung, wonach die Zahlungen der Beteiligungen an die Endempfänger zu leisten sind, ohne dass irgendein Abzug oder Einbehalt den Finanzhilfebetrag verringern darf, auf den sie Anspruch haben, dahin auszulegen, dass diese Beteiligungen auch nicht in die Besteuerungsgrundlage für die Zwecke der Einkommensteuer oder anderer später von den Empfängern aufgrund des nationalen Steuerrechts geschuldeten Steuern einbezogen werden können? - 2. Betrifft, bejahendenfalls, diese Befreiungsregelung ausschließlich den zu Lasten der Fonds gehenden Teil der Beteiligung oder auch denjenigen, der im Rahmen desselben Entwicklungsvorhabens von nationalen, regionalen oder örtlichen Behörden gewährt wird? |
Vorinstanz: | Corte Suprema di Cassazione (Italien) |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2006 Nr. C 310 S. 1 |
Erledigungs-Vermerk: | Streichung der Rechtssache |