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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-8/17 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 63, RL 2006/112/EG Art. 167, RL 2006/112/EG Art. 168, RL 2006/112/EG Art. 178, RL 2006/112/EG Art. 179, RL 2006/112/EG Art. 180, RL 2006/112/EG Art. 182, RL 2006/112/EG Art. 219
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Tarif, Steuersatz, Rechnung, Portugal, Neutralität
Rechtsfrage: 1. Stehen die Richtlinie 2006/112/EG und insbesondere ihre Art. 63, 167, 168, 178, 179, 180, 182 und 219 sowie der Neutralitätsgrundsatz Rechtsvorschriften entgegen, nach denen in einem Fall, in dem beim mehrwertsteuerpflichtigen Veräußerer der Waren eine Steuerprüfung durchgeführt wurde, die ergab, dass der Mehrwertsteuersatz, den er zum betreffenden Zeitpunkt angewandt hatte, niedriger war als der, den er hätte anwenden müssen, dieser die zusätzliche Steuer an den Staat gezahlt hat und vom ebenfalls mehrwertsteuerpflichtigen Erwerber eine entsprechende Zahlung erhalten möchte, die Frist für den Abzug dieser zusätzlichen Steuer durch den Erwerber ab der Ausstellung der ursprünglichen Rechnungen läuft und nicht ab der Ausstellung oder dem Zugang der berichtigenden Dokumente? - 2. Wird dies verneint, stellt sich nunmehr die Frage, ob diese Richtlinie und insbesondere die genannten Artikel sowie der Neutralitätsgrundsatz Rechtsvorschriften entgegenstehen, aus denen sich ergibt, dass es dem Erwerber in dem Fall, dass nach einer Steuerprüfung und der Zahlung der zusätzlichen Steuer an den Staat zur Berichtigung der ursprünglichen Rechnungen erstellte Dokumente, mit denen die Zahlung dieser zusätzlichen Steuer begehrt wird, zugegangen sind und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem die genannte Frist für die Ausübung des Abzugsrechts bereits abgelaufen ist, gestattet ist, die Zahlung zu verweigern, wobei davon ausgegangen wird, dass die Unmöglichkeit des Abzugs der zusätzlichen Steuer die Ablehnung der Überwälzung rechtfertigt.
Vorinstanz: Supremo Tribunal de Justiça (Portugal)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 95 S. 5
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.04.2018
Erledigungs-Az: Rs C-8/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 04 88