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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 11/12 (BFH) |
§§: | EStG § 10 d Abs. 4 Satz 4, EStG § 10 d Abs. 4 Satz 5, AO § 351 Abs. 1 |
Schlagwörter | Verlustfeststellung, Änderung |
Rechtsfrage: | Voraussetzungen einer Änderung nach § 10 d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG: Scheidet bei geänderten Verlustfeststellungsbescheiden eine Änderung nach § 10 d Abs. 4 EStG über den Rahmen des § 351 AO aus, wenn der zugrunde liegende Einkommensteuerbescheid nicht geändert werden kann? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 05.05.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 263/10 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 12 26 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.01.2013 |
Erledigungs-Az: | IX R 11/12 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 16 71 |