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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 48/14 (BFH)
§§: EStG § 64, EStG § 62, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 67, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68, VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60
Schlagwörter Kindergeld, Anspruchsberechtigung, Europäische Union, Haushalt, EG, EU
Rechtsfrage: Hat ein in Deutschland wohnender, erwerbstätiger polnischer Staatsangehöriger Anspruch auf (den Differenzbetrag zwischen dem deutschen und dem polnischen) Kindergeld, wenn nicht er, sondern die in Polen lebende Kindesmutter das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 04.07.2014
Vorinstanz/AZ: 4 K 2488/11 Kg
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 23 65
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.06.2016
Erledigungs-Az: III R 43/14 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren VI R 48/14 ist durch Beschluss vom 11.2.2015 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-378/14 ausgesetzt. -- Das Verfahren VI R 48/14 wurde wieder aufgenommen. -- abgegeben an III. Senat - neues Aktenzeichen: III R 43/14 -- Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 23 45