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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 7/04 |
§§: | AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AO 1977 § 177 Abs. 2, AO 1977 § 367 Abs. 2, AO 1977 § 351 |
Schlagwörter | Verböserung, Folgebescheid, Änderung, Saldierung |
Rechtsfrage: | Ist die Korrektur (Verböserung) der im bestandskräftigen Erstbescheid ursprünglich als Sonderausgaben berücksichtigten Aufwendungen für ein erstmaliges "Senioren-" Studium in einem Folgebescheid zulässig, wenn nach Anfechtung und Aufhebung des Grundlagenbescheides der Folgebescheid wiederum geändert wird und dadurch die Einkommensteuer ohne der Saldierung in der ursprünglichen Höhe des Erstbescheides festzusetzen wäre? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 14.05.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 222/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 20 86 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.08.2007 |
Erledigungs-Az: | VI R 7/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 04 39 |