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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 10/11 (BFH) |
§§: | AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Änderung, Bestandskraft, Nachträgliches Bekanntwerden, Grobes Verschulden |
Rechtsfrage: | Scheitert die Änderung von Schätzungsbescheiden nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO betreffend den Gewerbesteuermessbetrag am Vorliegen groben Verschuldens, wenn der steuerliche Vertreter des Klägers dagegen nicht fristgerecht Einspruch eingelegt hat, obwohl bereits ein Klageverfahren gegen frühere Zeiträume anhängig ist, in dem ebenfalls der Umfang der Ausübung einer gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit strittig ist und unterstellt, die Tatsachen und Beweismittel hinsichtlich der Qualifizierung der Tätigkeit des Klägers wurden erst im Klageverfahren nachträglich bekannt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 18.06.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 920/08 G |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 22 25 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.12.2013 |
Erledigungs-Az: | VIII R 10/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 13 06 |