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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 41/11 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, GewStG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
Schlagwörter Abfärbetheorie, Geringfügigkeit, Abgrenzung, Freiberufliche Einkünfte, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Gewerbesteuerpflicht
Rechtsfrage: 1. Tritt bei einer im Bereich des Webdesigns in der Hauptsache freiberuflich tätigen Werbeagentur die Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ein, wenn der Anteil der von ihr erzielten Provisionseinnahmen aus der Vermittlung von Druckaufträgen zu einem gewerblichen Anteil in Höhe von 4,18% bzw. 4,91% der Gesamtumsätze führt? - 2. Kann die gewerbesteuerrechtliche Freibetragsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG als Orientierung für die Bildung einer Geringfügigkeitsgrenze zur Abgrenzung von freiberuflichen und gewerblichen Einkünften dienen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 14.09.2011
Vorinstanz/AZ: 3 K 447/10
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 38 39
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.08.2014
Erledigungs-Az: VIII R 41/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 03 11