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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-209/01 (EuGH)
§§: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8, EG-Vertrag Art. 48, EG-Vertrag Art. 59, EG-Vertrag Art. 6, EG-Vertrag Art. 92
Schlagwörter EG, EG-Beamter, Haushaltshilfe, Luxemburg
Rechtsfrage: 1. Widerspricht es Art. 14 Abs. 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8.4.1965 (BGBl II 1965, 1482, 1488), wenn deutsche Staatsangehörige, die in Luxemburg als Beamte der Europäischen Gemeinschaft tätig sind und dort wohnen, im Rahmen der deutschen Einkommensteuerveranlagung die Aufwendungen für eine in Luxemburg beschäftigte Haushaltshilfe nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG absetzen dürfen, weil die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Haushaltshilfe nicht an die deutsche Rentenversicherung entrichtet worden sind? - 2. Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Ist Art. 48 Abs. 4 EG-Vertrag dahin gehend auszulegen, dass ein EG-Bediensteter sich nicht auf Art. 48 EG-Vertrag berufen kann? - 3. Für den Fall, dass Frage 2 verneint wird: Widerspricht es Art. 48 EG-Vertrag, dass ein in Luxemburg wohnender EG-Bediensteter, der im Inland als ansässig gilt und der für eine Haushaltshilfe Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Luxemburg zahlt, nicht zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG berechtigt ist? - 4. Für den Fall, dass Frage 3 bejaht wird: Können die im Urteil vom 26. Januar 1993 Rs. C-112/91 - Werner (EuGHE 1993, I-429, 463) entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet werden?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 21.02.2001
Vorinstanz/AZ: XI R 29/00
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 08 39
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 13.11.2003
Erledigungs-Az: Rs C-209/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 01 33