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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IV R 32/15 (BFH) |
| §§: | EStG § 13 Abs. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 7 |
| Schlagwörter | Landwirtschaft, Weinbau, Immaterielles Wirtschaftsgut, Nutzungsdauer, Absetzung für Abnutzung |
| Rechtsfrage: | Unterliegen Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau einer zeitlichen Begrenzung und sind sie daher als abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter anzusehen? Welche Nutzungsdauer ist ggf. der AfA zugrunde zu legen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
| Vorinstanz/Datum: | 19.05.2015 |
| Vorinstanz/AZ: | 5 K 2429/12 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2015 S. 1349 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 14 72 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 06.12.2017 |
| Erledigungs-Az: | VI R 65/15 |
| Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an VI. Senat - neues Aktenzeichen: VI R 65/15 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 02 74 |