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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 17/13 (BFH)
§§: EStG § 15 b, EStG § 52 Abs. 33 a
Schlagwörter Steuerstundungsmodell, Modellhafte Gestaltung, Beitritt, Investition
Rechtsfrage: Lag im Streitfall ein vorgefertigtes Konzept vor, so dass die Klägerin als Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15 b EStG anzusehen ist? Ist § 15 b EStG bei einer vor dem 11.11.2005 gegründeten GbR anwendbar, wenn kein Außenvertrieb der Gesellschaftsanteile stattgefunden hat und erste Investitionen der Gesellschaft erst nach dem 10.11.2005 erfolgt sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 12.02.2013
Vorinstanz/AZ: 10 K 2171/07
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 21 05
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.09.2016
Erledigungs-Az: IV R 17/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 21 88