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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 11/01 |
§§: | EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 52 Abs. 21, AO 1977 § 42 |
Schlagwörter | Angehörige, Vorweggenommene Erbfolge, Dauernde Last, Mietvertrag, Gestaltungsmissbrauch |
Rechtsfrage: | Hausübergabe gegen dauernde Last und Rückanmietung - Zweifamilienhausübertragung auf Sohn im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen Zahlung einer -als dauernde Last i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG zu qualifizierenden und durch Reallast dinglich gesicherten-- monatlichen Geldleistung unter gleichzeitiger Rückanmietung der OG-Wohnung auf 10 Jahre zu einem der dauernden Last entsprechenden Mietzins kein zur Nichtanerkennung des Mietvertrags führender Gestaltungsmissbrauch (zulässige Ausübung eines vom Gesetz eingeräumten Gestaltungswahlrechts und keine Umgehung des in Übertragungsfällen dieser Art üblichen Vorbehaltsnutzungsrechts aus Steuersparmotiven)? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 13.12.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 6776/97 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 74 14 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.12.2003 |
Erledigungs-Az: | IX R 11/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 32 93 |