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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 33/11 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 2 Satz 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Mietverhältnis, Fremdvergleich, Werbungskosten, PKW-Nutzung, Privatanteil, 1 %-Regelung, Fahrtenbuch, Anscheinsbeweis, Selbständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung |
Rechtsfrage: | 1. Abzug von Mietaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen eines Mietverhältnisses unter nahen Angehörigen (Ehegatten), bei dem als Gegenleistung für die Raumüberlassung die Nutzung eines im Betriebsvermögen befindlichen Pkw der Mieterin vereinbart wurde, unter Beachtung der für den sog. Fremdvergleich geltenden Maßstäbe? - 2. Annahme privater Kfz-Nutzung bezüglich eines im Betriebsvermögen befindlichen Pkw (Porsche) unter Anwendung der sog. 1 %-Regelung aufgrund nicht ordnungsgemäßer Führung der Fahrtenbücher, wenn sich im Privatvermögen vergleichbare Fahrzeuge befinden? (Gerügt wird die Divergenz zum Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 6.5.2009 2 K 442/02 (SIS 09 35 93) wegen vergleichbarer Sachverhalte.) - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 25.11.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 2414/07 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 38 08 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.08.2013 |
Erledigungs-Az: | VIII R 33/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 00 17 |