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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 30/11 (BFH) |
§§: | AO § 237 Abs. 4, AO § 163, AO § 361 Abs. 2 Satz 5, AO § 167 Abs. 1 Satz 1, UStDV 1993 § 55 |
Schlagwörter | Erlass, Aussetzungszinsen, Sachliche Unbilligkeit, Billigkeitsgründe |
Rechtsfrage: | Ist auf die Erhebung von Aussetzungszinsen wegen der Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung der Vollziehung (teilweise) zu verzichten, wenn nicht alles Gebotene gegenüber dem Finanzamt unternommen wurde, um die Aufhebung der Vollziehung zu erreichen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 10.08.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 7106/09 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 35 01 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.04.2013 |
Erledigungs-Az: | V R 30/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |