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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-244/08 (EuGH)
§§: Richtlinie 79/1072/EWG Art. 1, Richtlinie 86/560/EWG Art. 1
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Erstattung, Mehrwertsteuer, Gutschrift, Italien, Niederlassung, Vorsteuer
Rechtsfrage: Hat die Italienische Republik bei der Erstattung der Mehrwertsteuer an einen Steuerpflichtigen, der zwar in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ansässig ist, jedoch in Italien über eine feste Niederlassung verfügt, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 der RL 79/1072/EWG und aus Art. 1 der RL 86/560/EWG verstoßen, indem sie einen Steuerpflichtigen, der in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ansässig ist, jedoch über eine feste Niederlassung verfügt, die im betreffenden Zeitraum in Italien Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat, verpflichtet, die Erstattung von Mehrwertsteuer als Gutschrift über die in den genannten Richtlinien vorgesehenen Mechanismen anstatt über die Abzugsregelung zu erlangen, wenn der Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen nicht über die feste Niederlassung in Italien, sondern unmittelbar von der Hauptniederlassung durchgeführt wird?
Vorinstanz: Kommission ./. Italien
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2008 Nr. C 209 S. 28
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.07.2009
Erledigungs-Az: Rs C-244/08