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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 45/13 (BFH)
§§: EStG § 33 a Abs. 1 Satz 2, EStG 2009 § 33 a Abs. 1 Satz 4, EStG 2009 § 32 Abs. 4 Satz 2
Schlagwörter Außergewöhnliche Belastung, Unterhalt, Sozialversicherungsbeitrag, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Anrechnung, Einkünfte und Bezüge
Rechtsfrage: Kürzung der anrechenbaren Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person im Streitjahr 2010 um die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung auch nach Änderung des § 33 a Abs. 1 EStG durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2009 (BGBl 2009 I S. 1959)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 22.01.2013
Vorinstanz/AZ: 8 K 1103/12
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 31 47
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.06.2015
Erledigungs-Az: VI R 45/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 19 49