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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 75/00 |
§§: | ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 12 Abs. 2, ErbStG § 12 Abs. 3 |
Schlagwörter | Mittelbare Grundstücksschenkung, Geldschenkung, Bereicherung, Entreicherung, Bauzeitzinsen, Kursgewinn, Vorsteuer |
Rechtsfrage: | Sind Bauzeitzinsen und Kursgewinne des Beschenkten während der Bauphase durch Anlage des ausschließlich zum Zwecke der Errichtung eines bereits in Planung befindlichen Neubauvorhabens zugewandten Geldbetrags in den Wert der Bereicherung einzubeziehen und unterliegt neben der mittelbaren Grundstücksschenkung (Steuerwert des Grundstücks) der die Baukosten übersteigende Geldbetrag als Geldzuwendung der Schenkungsteuer. - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 17.08.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 4284/97 Erb |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 57 62 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.12.2002 |
Erledigungs-Az: | II R 75/00 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 13 49 |