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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-2/08 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG
Schlagwörter EG, EU, Bindungswirkung, Urteil, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer
Rechtsfrage: Steht das Gemeinschaftsrecht auch in anderen Bereichen als dem der staatlichen Beihilfen (zu dem das EuGH-Urteil vom 18.7.2007 Rs C-119/05 = SIS 07 34 65 ergangen ist), insbesondere im Bereich der Mehrwertsteuer und des Rechtsmissbrauchs zwecks Erlangung rechtsgrundloser Steuerersparnisse - unter besonderer Beachtung auch des Kriteriums des nationalen Rechts, wie es in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ausgelegt wird, wonach in Abgabenstreitigkeiten das Urteil eines anderen Gerichts, sofern die damit bestätigte Veranlagung einen grundlegenden Punkt betrifft, den sie mit anderen Verfahren gemeinsam hat, in Bezug auf diesen Punkt auch dann Bindungswirkung entfaltet, wenn es sich auf einen anderen Abgabenzeitraum bezieht - der Anwendung einer den Grundsatz der Rechtskraft aufstellenden Vorschrift des nationalen Rechts wie Art. 2909 des Codice civile entgegen, wenn diese Anwendung ein dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufendes Ergebnis bestätigt und die Anwendung des Gemeinschaftsrechts verhindert?
Vorinstanz: Corte Suprema di Cassazione (Italien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2008 Nr. C 79 S. 14
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 03.09.2009
Erledigungs-Az: Rs C-2/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 33 25