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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 57/05 (BFH) |
§§: | EStG § 2 Abs. 3, StEntlG 1999/2000/2002, GG Art. 14, EStG § 15, EStG § 21 |
Schlagwörter | Mindestbesteuerung, Verlustausgleich, Nettoprinzip, Rückwirkung, Gleichbehandlungsgrundsatz |
Rechtsfrage: | Bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des eingeschränkten Verlustausgleichs im Veranlagungszeitraum 1999 gemäß § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 hinsichtlich der im Streitfall betroffenen Verluste aus § 15 und § 21 EStG, die aus Beteiligungen bzw. Sonderabschreibungen resultieren? - Das Verfahren ist bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 59/06 ausgesetzt (Beschluss vom 29.1.2007). - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 22.11.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 7241/01 E |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 399 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 14 47 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.03.2011 |
Erledigungs-Az: | VII R 51/09 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren XI R 63/05 ist bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 59/06 ausgesetzt (Beschluss vom 29.1.2007) - Verfahren wieder aufgenommen - Revision begründet - Zurückverweisung an FG |