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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 63/03
§§: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b, EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5, EStG § 19 Abs. 2
Schlagwörter Arbeitszimmer, Arbeitnehmer, Ruhestand, Versorgungsbezüge, Vorab entstandene Werbungskosten
Rechtsfrage: Kein (unbegrenzter) Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer einer aus gesundheitlichen Gründen in den vorzeitigen Ruhestand versetzten Beamtin, die nach Besserung ihres Gesundheitszustandes sich um eine Reaktivierung bemüht und während dieses (Ruhe-)Zeitraums sich im Bereich des Steuerrechts weitergebildet hat, weil die Aufwendungen nicht mit Einkünften aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis zusammenhängen und somit hierfür keine auf Einnahmeerzielung bezogene Veranlassung gegeben ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 20.08.2003
Vorinstanz/AZ: 3 K 292/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 02 81
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 02.12.2005
Erledigungs-Az: VI R 63/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 12 76