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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 73/11 (BFH) |
§§: | EStG § 64, EStG § 62, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 67, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68, VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60 |
Schlagwörter | Kindergeld, Anspruchsberechtigung, Europäische Union, Mitgliedstaat, EG, EU |
Rechtsfrage: | Hat ein in Deutschland wohnender, erwerbstätiger polnischer Staatsangehöriger Anspruch auf Kindergeld, wenn nicht er, sondern der im EU-Ausland lebende Elternteil das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat? An welchen Elternteil ist das Kindergeld ab Mai 2010 gemäß § 64 EStG zu zahlen, wenn sich Ansprüche nach den Vorschriften des EStG und Ansprüche nach den Rechtsvorschriften anderer EU-Mitgliedstaaten gegenüberstehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 27.10.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 553/11 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2012 S. 252 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 05 86 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.04.2016 |
Erledigungs-Az: | III R 86/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren VI R 73/11 ist durch Beschluss vom 11.9.2014 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-378/14 ausgesetzt. -- Das Verfahren VI R 73/11 wurde wieder aufgenommen. -- abgegeben an III. Senat - neues Aktenzeichen: III R 86/11 -- Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 18 96 |