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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 62/11 (BFH) |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 8, EStG § 38 Abs. 1 Satz 3, EStG § 42 d Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Arbeitslohn, Geldwerter Vorteil, Rabatt, Versicherungsbeitrag, Dritter, Veranlassungszusammenhang |
Rechtsfrage: | Unter welchen Voraussetzungen ist die Zuwendung eines Dritten (hier: Versicherungsverträge zu vergünstigten Tarifen mit verbundenen Unternehmen des Arbeitgebers) als Arbeitslohn zu beurteilen bzw. ist von einem "erkennen können" i.S. des § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG auszugehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 28.10.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 3176/08 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2012 S. 456 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 02 79 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.04.2014 |
Erledigungs-Az: | VI R 62/11 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 18 71 |