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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 55/03 |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b, EStG § 9 Abs. 5 |
Schlagwörter | Arbeitszimmer, Arbeitsplatz, Außendienst, Haupttätigkeit |
Rechtsfrage: | Zum Tatbestandsmerkmal "Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit". Unbegrenzter Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer eines Direktionsreferenten einer Versicherung ohne eigenen Arbeitsplatz, der zwar die wesentlichen Leistungen seiner Tätigkeit im Arbeitszimmer erbringt, aber ca. 50 v.H. seiner Arbeitszeit im Außendienst tätig ist (vgl. a. BFH-Urteil vom 13.11.2002 VI R 28/02, BFHE 201, 206)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 16.01.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 1108/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 48 30 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.01.2004 |
Erledigungs-Az: | VI R 55/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 22 72 |