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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 52/10 (BFH)
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
Schlagwörter Kindergeld, Ausbildung, Unterbrechung, Berufsausbildung
Rechtsfrage: Unterbrechung der Berufsausbildung: Kein Kindergeld für ein Kind, das während seiner Berufsausbildung zeitweise wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat inhaftiert ist? Kommt es darauf an, ob das Kind mit der Begehung der Straftat willentlich eine Ursache für die Ausbildungsunterbrechung gesetzt hat bzw. diese billigend in Kauf genommen hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 06.07.2010
Vorinstanz/AZ: 10 K 10288/08
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 30 23
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.01.2013
Erledigungs-Az: XI R 50/10
Erledigungs-Vermerk: abgegeben an XI. Senat - neues Aktenzeichen: XI R 50/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 14 55