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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 58/00
§§: EStG § 32 Abs. 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 a
Schlagwörter Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Beendigung, Berufsausbildung
Rechtsfrage: Endet eine Hochschulausbildung bereits mit Ablegung der letzten Prüfungsleistung (Abgabe der Diplomarbeit) oder erst mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses mit der Folge, dass die bis dahin erzielten Einkünfte aus einer dem Berufsziel entsprechenden Ganztagsbeschäftigung in die Ermittlung des Grenzbetrags einzubeziehen sind? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 08.02.2000
Vorinstanz/AZ: 1 K 310/99 Ki
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2000 S. 444
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 51 48
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.09.2000
Erledigungs-Az: VI R 58/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision zurückgenommen