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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 57/06
§§: EigZulG § 8
Schlagwörter Abwehrkosten, Zwangsvollstreckung, Anschaffungskosten, Eigenheimzulage
Rechtsfrage: Abwehrkosten als nachträgliche Anschaffungskosten: Handelt es sich bei der vom Kläger als Grundstückseigentümer aufgrund Inanspruchnahme nach § 3 Abs. 2 Anfechtungsgesetz geleisteten Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück um nachträglichen Anschaffungsaufwand in Gestalt nachträglicher Anschaffungskosten für die eigengenutzte Wohnung, der die Bemessungsgrundlage nach § 8 EigZulG erhöht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 22.11.2006
Vorinstanz/AZ: 7 K 1396/05 EZ
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 18 72
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.04.2007
Erledigungs-Az: IX R 57/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet