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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-114/11 (EuGH)
§§: EG Art. 39, EG Art. 18, AEUV Art. 45, AEUV Art. 21
Schlagwörter EG, EU, Kraftfahrzeug, Freizügigkeit, Umzugsgut, Arbeitnehmer
Rechtsfrage: Handelt es sich in Anbetracht von Art. 39 EG (jetzt Art. 45 AEUV) oder Art. 18 EG (jetzt Art. 21 AEUV) um eine Situation, die dem Gemeinschaftsrecht unterliegt, wenn ein Mitgliedstaat einen seiner Einwohner aufgrund der Ingebrauchnahme seines Kraftfahrzeugs auf dem Straßennetz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats in einem Fall einer Steuer unterwirft, in dem dieses Fahrzeug - in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, - Teil des Umzugsguts des Einwohners ist, der unter Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit aus dem anderen Mitgliedstaat umgezogen ist, - von diesem Einwohner nach dem Umzug in der gleichen Weise benutzt wird wie davor, d.h. zu privaten Zwecken und auch für Fahrten zum Arbeitsort in dem Mitgliedstaat, in dem er zuvor gewohnt hat?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 152 S. 13
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 27.04.2012
Erledigungs-Az: Rs C-114/11