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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 39/15 (BFH) |
§§: | EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, EStG § 52 a Abs. 10 Satz 5, AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 171 Abs. 10 Satz 1, AO § 182 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3 |
Schlagwörter | Anteilsveräußerung, Einheitliche und gesonderte Feststellung, Zinsen, Kapitallebensversicherung, Verfassung |
Rechtsfrage: | Ist die Veräußerung von Anteilen an einer GbR durch die einzelnen Gesellschafter im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der GbR zu erfassen? Entfaltet die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen für die Veräußerung der Versicherungsansprüche nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG Bindungswirkung? Verstößt die Regelung des § 52 a Abs. 10 Satz 5 Halbsatz 2 EStG gegen Verfassungsrecht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 06.11.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 1109/14 F |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2016 S. 30 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 29 79 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.11.2018 |
Erledigungs-Az: | VIII R 39/15 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 22 41 |