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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 183/97
§§: EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3, EStG § 34 Abs. 4 Satz 2, EStG § 63 Abs. 1
Schlagwörter Kindergeld, Eigene Einkünfte, Begrenzung, Behinderung
Rechtsfrage: Führen bei einem behinderten und pflegebedürftigen Kind eigene Einkünfte und Bezüge von über 12.000 DM zur Versagung des Kindergeldes, obwohl sich nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG die 12.000 DM-Grenze nicht auf behinderte Kinder i.S. des § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG bezieht? Inwieweit läßt der materielle Gehalt des Kindergeldes als Sozialleistung eine ausschließlich an der Gewährung von kinderbedingten Steuerentlastungen ausgerichtete Auslegung zu? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern
Vorinstanz/Datum: 27.08.1997
Vorinstanz/AZ: 1 K 164/96
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.10.1999
Erledigungs-Az: VI R 183/97
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 00 01 13